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Freigrenze

Bezeichnung des Steuerrechts für Beträge, die dann steuerfrei bleiben, wenn der Grenzbetrag nicht überschritten wird. Im Gegensatz zu Freibeträgen ist bei Überschreiten des Grenzbetrags der gesamte Betrag steuerpflichtig. - 1. Einkommensteuer: a) Freigrenze bei Spekulationsgeschäften : Spekulationsgewinne unterliegen der Einkommensteuer nur, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr 1.000 DM erreicht (§ 23 IV EStG). - b) Einkünfte aus Leistungen (sonstige Einkünfte): Einkommensteuerfrei, wenn sie 500 DM nicht erreichen. - c) Freigrenze bei Betriebsveräußerung (Einkünfte): Bei über 55jährigen oder dauernd berufsunfähigen Steuerpflichtigen unterliegt der Gewinn aus Veräußerung eines Betriebes nur der Einkommensteuer soweit er 60.000 DM übersteigt; diese 60.000 DM ermäßigen sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 300.000 DM übersteigt (§ 16 IV EStG). - d) Freigrenze bei Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung: Der Veräußerungsgewinn unterliegt nur insoweit der Eimkommensteuer als er den Teil von 20.000 DM übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht; dieser anteilige Betrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den entsprechenden Teil von 80.000 DM übersteigt (§ 17 III EStG).- 2. (Vermögensteuer I a): (1) Freigrenze für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, soweit das Gesamtvermögen bis zu 20.000 DM beträgt; (2) Freigrenze für beschränkt Steuerpflichtige, soweit das Inlandsvermögen nur bis zu 20.000 DM beträgt. - b) Freigrenze nach dem Bewertungsgesetz für einzelne Vermögensgegenstände des sonstigen Vermögens (z. B. Schmuck) 10.000 DM je zusammenveranlagter Person; im einzelnen: § 110 BewG.

 

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