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Pensionsanwartschaft

Ruhegeldanwartschaft, Versorgungsanwartschaft, aufschiebend bedingter Versorgungsanspruch (betriebliche Ruhegeldverpflichtung), der mit Eintritt der Bedingungen automatisch zum Vollrecht erstarkt. Das BetrAVG regelt an verschiedenen Stellen die Pensionsanwartschaft Das BGB hat dies in den Vorschriften über den Versorgungsausgleich aufgegriffen und die Versorgungsanwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen. - Das Betriebsrentengesetz unterscheidet zwischen verfallbarer und unverfallbarer P.: Die Unverfallbarkeit führt dazu, daß die Pensionsanwartschaft weiterbesteht, auch wenn der Arbeitnehmer noch vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis mit dem zusagenden Arbeitgeber ausscheidet. - Vgl. im einzelnen Betriebsrentengesetz (BetrAVG) II.

 

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