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Rat

I. Zivilrecht: empfehlender Ratschlag. - Rechtliche Folgen: Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, haftet grundsätzlich nicht für den Schaden, der dem anderen aus der Befolgung entsteht (§ 676 BGB). Haftung kann sich jedoch im Einzelfall aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder anderem Rechtsverhältnis ergeben. - Wer sich vertraglich zur Beratung verpflichtet hat, ist auch für die Richtigkeit des Rat verantwortlich und kann bei Verschulden ersatzpflichtig sein; z. B. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Auskunftsbüro, Reisebüro. - Wer bewußt falschen Rat erteilt, um einem anderen zu schaden, haftet wegen Sittenwidrigkeit (§ 826 BGB). - Auch wenn auf Rat oder Auskunftserteilung gerichteter Vertrag fehlt, kann sich eine Haftung aus dem durch dauernde oder auf die Dauer angelegte Geschäftsverbindung entstandenen Treueverhältnis ergeben; die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken schließen die Haftung jedoch aus.
II. Internationale Organisationen: 1. Überblick: Der Rat der Europäischen Union (EU) ist das wichtigste Entscheidungsorgan (insbes.: Rechtsetzungsorgan; Koordinierungsorgan für die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten) der drei Europäischen Gemeinschaften (EG). Jedes Mitgliedsland ist im Rat durch ein Regierungsmitglied vertreten (im allgemeinen durch den für das jeweils behandelte Sachgebiet national verantwortlichen Fachminister), d.h. der Rat setzt sich je nach Materie aus den Fachministern der Mitgliedstaaten zusammen. Mindestens einmal pro Halbjahr treten die Staats- und Regierungschefs unter Einbeziehung des Präsidenten der Europäischen Kommission zusammen (sog. Europäischer Rat). Der Vorsitz im Rat wechselt alle sechs Monate zwischen den Mitgliedsländern. - 2. Abstimmungsverfahren: Seit Inkrafttreten des Vertrags über die EU ist für die meisten Abstimmungen (Erlaß von Rechtsakten) nur eine sog. qualifizierte Mehrheit erforderlich. Im Fall solcher Mehrheitsentscheidungen verfügen die 15 Mitgliedsländer über insgesamt 87 Stimmen (Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien jeweils 10; Spanien 8; Belgien, Griechenland, Niederlande und Portugal jeweils 5; Österreich und Schweden jeweils 4; Dänemark, Irland und Finnland jeweils 3; Luxemburg 2). Eine mit qualifizierter Mehrheit zu fällende Entscheidung ist angenommen, wenn nicht mehr als 22 Stimmen die Befürwortung versagen. - Besonderes gilt für den Fall, daß 23-25 negative Voten abgegeben werden (sog. Ionannina-Kompromiß). Wegen des Initiativmonopols der Europäischen Kommission kann der Rat nur auf Vorschlag der Kommission tätig werden. Seinen Beratungen liegen auch die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments (EP), des Wirtschafts- und Sozialausschusses und ggf. auch des Ausschusses der Regionen zugrunde. Durch das für bestimmte Sachgebiete vom EU-Vertrag eingeführte Kodezisionsverfahren (Europäisches Parlament) ist die Rolle des Rat als Gemeinschaftsgesetzgeber erstmals deutlich eingeschränkt worden.

 

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Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (RZZ)

 

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