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Europäischer Rat

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (EG) aus dem Jahr 1974 tritt seit 1975 mindestens zweimal jährlich der sog. Europäischer Rat R. zusammen. - 1. Teilnehmer sind die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie der Präsident der Europäischen Kommission; - 2. Merkmale: Der Europäischer Rat R. wurde erst in der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) gemeinschaftsrechtlich verankert; er ist jedoch bis heute nicht im EG-Vertrag enthalten und untersteht folglich auch nicht der Kontrolle des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der Vertrag über die EU weist dem E.R. ebenfalls eine Rolle oberhalb der EG zu. - 3. Aufgaben: Gemäß Art. D EU-Vertrag hat der E.R. insbes. die Aufgabe, die allgemeinen politischen Ziele zur weiteren Entwicklung der Union festzulegen (insbes. hinsichtlich der Umsetzung der Wirtschafts- und Währungsunion (EU 4, 5)) sowie die Leitlinien für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (EU 7) vorzugeben.

 

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