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Patentanwalt

freier Beruf, geregelt in der Patentanwaltsordnung vom 7.9.1966 (BGBl I 557) m. spät. Änd. Voraussetzung der Zulassung ist ein naturwissenschaftliches oder technisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit staatlichem oder akademischem Abschluß, ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit und eine dreijährige Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die durch eine Prüfung beim Deutsches Patentamt (DPA) abgeschlossen wird (§§ 6-9 PatAnwO, Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 PatAnwO i. d. F. vom 8.12.1977 (BGBl I 2491) m. spät. Änd.). Entsprechend qualifizierte Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können nach Ablegung einer Eignungsprüfung gleichgestellt werden (Patentassessor). Mit der Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 13 PatAnwO) wird die Befugnis zur Rechtsberatung und Vertretung in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes verliehen, ferner die Befugnis, in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes neben einem Rechtsanwalt vor Gericht aufzutreten (§§ 3, 4 PatG). Für Erlaubnisscheininhaber und Patentsachbearbeiter gelten erleichterte Bedingungen für die Zulassung zur Patentanwaltsprüfung (§§ 171 f. PatAnwO). Verstöße gegen die in der PatAnwO niedergelegte Berufsordnung können unlauterer Wettbewerb sein (Berufsordnung II). Das Auftreten vor dem Europäischen Patentamt (EPA) erfordert die erfolgreiche Ablegung der europäischen Eignungsprüfung (ABL. EPA 1978, 101) als zugelassener Vertreter (Berufspflichten und Disziplinarrecht AB. EPA 1978, 91) und die Eintragung in die entsprechende Liste (Art. 134 EPÜ; Übergangsvorschrift Art. 163 EPÜ).

 

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