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Identitätsprinzip

Identitätsprinzip Wissenschaftstheorie: 1. Begriff: Gedankliche Konstruktion, mit deren Hilfe aus einem weiteren Erfahrungsobjekt ein engeres Erkenntnisobjekt gewonnen werden soll. Identitätsprinzip haben daher eine Selektionsfunktion. Innerhalb der Betriebswirtschaftslehre kommt ihnen (heute in deutlich abgeschwächter Form) Bedeutung zu, wenn das betriebswirtschaftliche Erfahrungsobjekt ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Rentabilität (Privatwirtschaftslehre) oder der Wirtschaftlichkeit (Wirtschaftlichkeitsprinzip) betrachtet wird. - 2. Bedeutung: Wegen der Gefahr, daß auf diese Weise bedeutsame Fragestellungen ausgeklammert werden, wird auf der Notwendigkeit einer Abgrenzung mittels Identitätsprinzip in der neueren Betriebswirtschaftslehre kaum mehr beharrt.
IIdentitätsprinzip Kostenrechnung: Maßgebliches Kostenverteilungsprinzip der Einzelkostenrechnung. Kosten (bzw. Erlöse, Ausgaben, Einnahmen, Gütereinsatz oder -verbrauch) werden einer Bezugsgröße nur zugerechnet, wenn Bezugsgröße (z. B. die erstellte Leistung) und Kosten (bzw. Erlöse, Ausgaben, Einnahmen, Gütereinsatz oder -verbrauch) auf einen identischen dispositiven Ursprung zurückgeführt werden können, d. h. auf einen identischen Entscheidungszusammenhang. Leistungsentstehung und Güterverbrauch (einschl. der Inanspruchnahme der Potentialfaktoren) sind die gekoppelten positiven und negativen Wirkungen des technischen Kausalprozesses (kombinierter Einsatz aller benötigten Mittel unter spezifischen Ablaufbedingungen), dessen man sich bedient, um das angestrebte Ziel der Entstehung der gewollten Leistung zu erreichen. Das Identitätsprinzip ist auf naturwissenschaftliche und technische Vorgänge (z. B. Einsatz-/Ausbringungsbeziehungen) sowie auf Verträge und rechtliche Vorschriften und damit auf die Zurechnung von Erlösen und Ausgaben bzw. Zahlungen anwendbar. Werden bei der Anwendung des Identitätsprinzip Reihenfolge und Zeitpunkte der Entscheidungen sowie dabei festgelegte Rangfolgen und Realisationsstadien berücksichtigt, kann eine andere, von der im Falle der statischen Betrachtung abweichende Beurteilung der Zurechenbarkeit die Folge sein.
IIIdentitätsprinzip Bilanzierung: Vgl. Bilanzidentität.
IV. Zollrecht: Vgl. Nämlichkeit.

 

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