Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Berücksichtigungszeiten

rentenrechtliche Zeit im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Erstmals eingeführt mit Wirkung ab 1. 1. 1992 durch das Rentenreformgesetz 1992. Gesetzliche Grundlage ist § 57 SGB VI. Die Berücksichtigungszeiten stellen neben den Beitragszeiten und Anrechnungszeiten eine neue Form rentenrechtlicher Zeiten dar, die sich aber nicht unmittelbar auf die Höhe der Rente auswirken, sondern nur im Rahmen sonstiger rentenrechtlicher Regelungen zu berücksichtigen sind. Insbes. begründen die Berücksichtigungszeiten allein keine Rentenansprüche. - Wirkungen (je nach Zusammenhang unterschiedlich): (1) Sie verlängern den Zeitraum von fünf Jahren zur Erhaltung der Anwartschaft bei Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit (§ 43 III Nr. 2 SGB VI). (2) Sie erhalten die Anwartschaft bei Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit (§ 240 II Nr. 4 SGB VI). (3) Sie werden bei der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt und mit 0,0625 Entgeltpunkten pro Monat bewertet, wenn nicht bereits höher bewertete Beitragszeiten vorliegen (§ 71 III SGB VI). (4) Sie werden auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet (§ 51 III SGB VI). (5) Sie werden bei der Ermittlung der erforderlichen 35 Jahre für die Rentenberechnung bei geringem Arbeitsentgelt (Mindestrente) berücksichtigt (§ 262 SGB VI). (6) Sie werden bei der Berechnung des Zuschlags bei der Waisenrente berücksichtigt (§ 78 I Nr. 3 SGB VI). - Als Berücksichtigungszeiten gelten nach § 57 SGB VI: (1) Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Die Berücksichtigung erfolgt nur bei einem Elternteil; maßgeblich ist, wer das Kind überwiegend erzogen hat, bei gemeinsamer Erziehung kann Bestimmung des Elternteils durch gemeinsame Erklärung erfolgen. Die Berücksichtigungszeiten kann durch die gemeinsame Erklärung auch aufgeteilt werden. Die Berücksichtigungszeiten beginnt mit dem Geburtsmonat des Kindes und endet mit der Vollendung des 10. Lebensjahres. Bei mehreren Kindern endet die Berücksichtigungszeiten mit dem Ende des Zehn-Jahres-Zeitraumes für das zuletzt geborene Kind. Für Versicherte, die unter das Fremdrentengesetz (Fremdrenten) fallen, steht die Erziehung eines Kindes im Herkunftsgebiet gleich. (2) Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen (für die Pflegeperson auf Anfrage), solange die Pflegeperson berechtigt ist, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen (§ 177 SGB VI). Ausgeschlossen sind Zeiten der Pflege im Ausland. Nicht berechtigt sind Personen, die zu einem anderen Versorgungssystem gehören (z. Berücksichtigungszeiten Beamte) und deswegen auch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind. Voraussetzungen: Pflegebedürftigkeit des Pfleglings muß vorliegen; die Pflege darf nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden; es muß sich um eine häusliche Pflege handeln; die Pflege muß regelmäßig mindestens zehn Stunden wöchentlich umfassen. Erholungsurlaub gilt als B., anderweitige Verhinderungen dürfen nicht länger als einen Kalendermonat im Kalenderjahr andauern; mehrere kürzere, weniger als einen Monat dauernde Unterbrechungen sind aber unschädlich, auch wenn insgesamt die Dauer von einem Monat überschritten wird. - Die Berücksichtigungszeiten wegen Pflege kann nur für die Zeit vom 1. 1. 1992 bis zum 31. 3. 1995 angerechnet werden. Ab 1. 4. 1995 wurden diese Berücksichtigungszeiten durch Pflichtarbeitszeiten ersetzt (Vgl. § 3 S. 1 a SGB VI i. d. F. des Gesetzes vom 26. 5. 1994 (BGBl I 1014)).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Bertrandsches Dyopol
Beruf

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : öffentliche Ausschreibung | geschäftlicher Verkehr | gleichgewichtiges Wachstum | Verdienstorden | Zollfaktura
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum