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Kindererziehungszeit

mit dem Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz v. 11. 7. 1985 (BGBl I 1450) mit Wirkung v. 1. 1. 1986 neu eingeführte Versicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. - 1. Auf die Wartezeit und auf die Berechnung der Höhe der Rente werden Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. 1. 1986 angerechnet, wenn die Mutter (oder der Vater) das Kind im Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze erzogen hat oder sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten hat und nach dem 31. 12. 1920 geboren ist. Ab 1. 10. 1987 werden die Geburtsjahrgänge vor 1907, ab 1. 10. 1988 die Geburtsjahrgänge 1907-1911, ab 1. 10. 1989 die Geburtsjahrgänge 1912-1916 und ab 1. 10. 1990 die Geburtsjahrgänge 1917-1920 einbezogen. - a) Anrechnung: Angerechnet werden, für Kinder, die vor dem 1. 1. 1992 geboren sind, die ersten 12 Monate nach der Geburt des Kindes; für Kinder, die nach dem 31. 12. 1991 geboren, bis zu 36 Monate; bei mehreren erzogenen Kindern im gleichen Zeitraum (Zwilligen) verlängert sich die anrechnungsfähige Versicherungszeit für jedes weitere Kind entsprechend. Die Anrechnung erfolgt bei der Mutter, doch können beide Elternteile übereinstimmend und unwiderruflich erklären, daß der Vater das Kind überwiegend erzogen hat; Anrechnung auf jeden Fall nur bei einem Elternteil. Ist die Mutter vor dem 1. 1. 1986 verstorben, erfolgt die Anrechnung beim Vater. - Ausgeschlossen sind versicherungsfreie Personen gem. § 1229 RVO, § 6 AVG, wenn nicht eine Nachversicherung durchgeführt wurde, sowie Abgeordnete, Minister und Parlamentarische Staatssekretäre, wenn sie ohne Anspruch auf Versorgung ausscheiden. - b) Bewertung: Für Kindererziehungszeit ist ein Wert zugrundezulegen, der 75% des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten entspricht. Treffen Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten mit Kindererziehungszeit zusammen, sind diese Zeiten auf den Wert der Kindererziehungszeit anzuheben; übersteigen die Werte der genannten Zeiten den Wert der K., wirkt sich die Kindererziehungszeit für diese Zeiten nicht aus. - c) Anerkennung: Die vor dem 1. 1. 1986 liegende Kindererziehungszeit wird bei allen Versicherungsfällen nach dem 31. 12. 1985, spätestens aber bei Vollendung des 65. Lebensjahres angerechnet, wenn die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind und ein entsprechender Antrag gestellt wurde. - 2. Kindererziehungszeit nach dem 1. 1. 1986 begründen nach § 1227 a RVO, § 2 a AVG, §§ 3 S. 1 Nr. 1, 56, 249, 249 a SGB VI eine Pflichtversicherung für den erziehenden Elternteil. Im wesentlichen gelten die gleichen Grundsätze wie unter 1. Grundsätzlich ist die Mutter versichert, wenn von den Eltern nicht die Erklärung abgegeben wird, daß der Vater versichert sein soll. Versichert sind nur Mütter und Väter, die ihr Kind in der Bundesrep. D. einschl. Berlin (West) erziehen, und zwar in den ersten 12 bzw. 36 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes. Ausnahmsweise auch Väter und Mütter, die ihr Kind außerhalb der Bundesrep. D. und Berlin (West) erziehen. Die Anrechnung für die Höhe der Rente erfolgt ebenfalls entsprechend dem Verdienst von 75% des Durchschnittsverdienstes. - 3. Zuständig für die Durchführung der Versicherung ist der Rentenversicherungsträger, zu dem der letzte wirksame Beitrag entrichtet wurde. Bestand noch keine Versicherung, kann der Versicherte zwischen Arbeiterrentenversicherung und Angestelltenversicherung wählen. - Die Kosten für die Anrechnung der Kindererziehungszeit werden vom Bund aus den allgemeinen Steuermitteln getragen.

 

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