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Nachversicherung

in der Rentenversicherung die nachträgliche Einbeziehung in die Versicherung von Personen (z. B. Beamten, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit; aber auch Ordensmitglieder, Diakonissen, Rotkreuzschwestern), die aus einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung ausscheiden, ohne daß ihnen oder ihren Hinterbliebenen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Versorgung gewährt wird. Für die Zeit, in der sie sonst rentenversicherungspflichtig gewesen wären, sind sie nachzuversichern. Der Arbeitgeber oder Dienstherr hat die Beiträge allein zu tragen und an die Rentenversicherung nachzuentrichten (§§ 8, 96, 281, 285 SGB VI).

 

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