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Siebte EG-Richtlinie

Konzernbilanzrichtlinie, gesellschaftliche Richtlinie (vgl. EG-Richtlinien).
I. Rechtslage: Verabschiedet im Juni 1983. Die Umsetzung der 7. Richtlinie in deutsches Recht erfolgte am 19. 12. 1985 im Rahmen des Bilanzrichtlinien-Gesetzes. Die neuen Regelungen mußten erstmals für die Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 1989 beginnen, konnten jedoch freiwillig schon vorher angewandt werden.
II. Bedeutung: Harmonisierung der Vorschriften zur Rechnungslegung im Konzern (vgl. Konzernabschluß) in den Mitgliedstaaten der EG. Die 7. Richtlinie ergänzt die Vierte EG-Richtlinie, die sich auf den Einzelabschluß beschränkt. Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses bezieht sich insbes. auf Konzerne, deren Muttergesellschaft eine Kapitalgesellschaft (AG, KGaA, GmbH) ist. Zusätzlich muß der Konzern bestimmte Größenkriterien erfüllen, die zwischen denen der Vierten EG-Richtlinie (vgl. Größenklassen) und des Publizitätsgesetzes (Rechnungslegung nach Publizitätsgesetz) liegen. Je nach Konzernstruktur ist auf bestimmten Ebenen ein Teilkonzernabschluß vorgeschrieben.
III. Inhalt: Voraussetzung für die Einbeziehung in den Konzernabschluß (Konsolidierungskreis) ist nicht mehr ausschließlich - wie im geltenden Recht - die Ausübung der einheitlichen Leitung (§ 290 I HGB), sondern ebenso das Vorliegen rechtlicher Beherrschungsmöglichkeiten (§ 290 II HGB). Neben der Vollkonsolidierung kennt die Richtlinie die Quotenkonsolidierung (vgl. Konzernabschluß). Für von Konzernunternehmen maßgeblich beeinflußte Unternehmen mit einer Beteiligungshöhe zwischen 20-50% (assoziierte Unternehmen) wird eine Einbeziehung nach einem besonderen Konsolidierungsverfahren (Equity-Methode) vorgeschrieben (§§ 311, 312 HGB). Die Kapitalkonsolidierung (Konzernabschluß) erfolgt künftig im Regelfall nach angelsächsischem Vorbild durch eine erfolgswirksame Erstkonsolidierung. In besonderen Fällen ist jedoch eine abweichende Methode zulässig (§ 302 HGB).

 

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