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Vierte EG-Richtlinie

Bilanzrichtlinie, gesellschaftsrechtliche Richtlinie. 1. Rechtslage: Verabschiedet am 25. 7. 1978. Umgesetzt in deutsches Recht durch Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355) und eingefügt in das HGB als Drittes Buch (§§ 238-339). - 2. Bedeutung: Versuch der Harmonisierung der Vorschriften über den Jahresabschluß der Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) einschl. Abschlußprüfung und Offenlegung in den Mitgliedstaaten der EG. Das Ziel der Harmonisierung wird dadurch eingeschränkt, daß die EG-Mitgliedstaaten durch in der Richtlinie vorgesehene sog. nationale Wahlrechte einen Gestaltungsspielraum bei der gesetzlichen Umsetzung haben. - 3. Inhalt: Die Vierte Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Inhalt, Gliederung und Bewertung des Jahresabschlusses, der nicht nur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, sondern auch einen Anhang mit zahlreichen Erläuterungspflichten umfaßt. Offenlegung und Prüfung der Abschlüsse sind größenabhängig differenziert. - Vgl. auch EG-Richtlinien.

 

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