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Gemeinsame Erklärung

1. Begriff: Erklärung von Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zur Sicherung des Leistungswettbewerbs; 1975 in enger Anlehnung an das Sündenregister erstmals formuliert, 1984 fortgeschrieben. Unterzeichnet von 17 Organisationen der gewerblichen Spitzenverbände von Handel und Industrie. - Ergänzt werden diese eher als Wettbewerbsregeln (§ 28 GWB) zu verstehenden Vereinbarungen durch Selbstbeschränkungsabkommen (Berliner Erklärung). - 2. Den Leistungswettbewerb gefährdende Praktiken: Eintrittsgelder, Listungsgebühren, Investitions- oder Einrichtungszuschüsse, Regal-, Schaufenster- oder sonstige Platzmieten, Werbekostenzuschüsse; unentgeltliche Preisauszeichnung einzelner Artikel mit dem Verkaufspreis des jeweiligen Abnehmers durch den Lieferanten oder für ihn tätige Dritte; Anfordern oder Bereitstellen von Arbeitskräften des Lieferanten oder der für ihn tätigen Handelsvertreter ohne Entgelt für die Mitwirkung im Geschäftsbetrieb des Abnehmers, insbes. im Verkauf oder bei der Inventur; einseitige nachträgliche Festsetzung oder Durchsetzung von Deckungsbeiträgen für die Nichterreichung bestimmter Umsatzgrößen oder für günstigere Vertragsbedingungen, z. B. eine Erhöhung der vereinbarten Umsatzrückvergütungssätze, nicht vereinbarter "Treuerabatte" oder Inanspruchnahme längerer Zahlungsziele unter Beibehaltung derselben Skontosätze; Forderung des Abnehmers nach Qualitätskontrollen im Produktionsbetrieb des Herstellers; Beeinträchtigung der Dispositionsfreiheit des Abnehmers durch vom Hersteller verteilte Gut- oder Wertscheine ohne vorherige Absprache mit den Abnehmern, die Abgabe von Display-Artikeln mit überwiegendem Zweitnutzen; Veranstaltung von Preisausschreiben, Reisen oder Gewinnauslosungen unter den Angestellten des Handels, um diese zur besonderen Förderung bestimmter Artikel zu bewegen; Spreizung der Rabatte in einer Weise, die in keinem Zusammenhang mit den Abnahmeleistungen steht; Beschränkung bestimmter Rabattarten ausschließlich auf marktstarke Abnehmer, obwohl die vergüteten Leistungen oder Risiken auch von kleineren Abnehmern übernommen werden; systematische und ohne sachlich gerechtfertigte Gründe durchgeführte Verkäufe unter Einstandspreisen an Letztverbraucher. - 3. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung: Die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen ist wettbewerbsrechtlich sehr umstritten. Die Befürworter betonen die Eindämmung den Leistungswettbewerb beeinträchtigender Praktiken, v. a. zum Schutz mittelständischer Industrie- und Handelsunternehmen; die Gegner sehen darin eine unzulässige Beschränkung der wettbewerblichen Verhaltensspielräume durch Aufruf zu abgestimmtem Verhalten im Sinne des § 25 GWB bzw. zur Bildung von unerwünschten Kartellen, § 1 GBW. Weiterhin befürchten sie eine Verlangsamung der erforderlichen Anpassungsprozesse und besondere Wettbewerbsvorteile für Außenseiter, sofern die g. E. nicht als Wettbewerbsregeln allgemeinverbindlich erklärt wird. - 4. Bedeutung in der Praxis: Die Regelungen der g. E. werden vielfach unterlaufen, v. a. von preisaggressiven Großbetriebsformen des Handels als Außenseiter sowie durch geheime Rabattspreizung. Bedeutsam in der Rechtsprechung im Verfahren gem. §§ 26 III, 37 a III GWB sowie zur Auslegung der Generalklausel des § 1 UWG.

 

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