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Preisausschreiben

I. Handels- und Gesellschaftsrecht: Art der Auslobung (§ 661 BGB). Nur gültig, wenn in ihm eine Frist für die Einreichung der Lösung bestimmt ist. Für die Beteiligten verbindliche Entscheidung, ob eine fristgerecht eingereichte Lösung der gestellten Aufgabe entspricht oder welche von mehreren Lösungen den Vorzug verdient, durch a) die im Preisausschreiben bezeichnete Person oder b) den Veranstalter des Preisausschreiben Bei mehreren gleich preiswürdigen Lösungen wird der ausgesetzte Preis geteilt; ist er nicht teilbar oder soll nach dem Inhalt des Preisausschreiben nur einer den Preis erhalten, entscheidet das Los.
II. Wettbewerbsrecht: Vgl. Kundenfang 1.

 

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