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Gesamtleistungsbewertung

seit dem 1. 1. 1992 mit dem Rentenreformgesetz 1992 (= SGB VI) eingeführter Begriff zur Berechnung der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dient v. a. der Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. Danach erhalten beitragsfreie Zeiten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen (§ 71 SGB VI). Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, daß mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten nach der Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI) hätten. Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet (§ 71 II SGB VI). Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeiten 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, wenn er nicht als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat (§ 71 III SGB VI).

 

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