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Durchschnittswert

I. Zollrecht: Durchschnittswert zur Vereinfachung der Zollabfertigung für die Bemessung des Zollwertes bestimmter, üblicherweise im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführter verderblicher Waren (Obst, Gemüse). - Rechtsgrundlage: VO verderbliche Waren Nr. 1577/81 v. 12. 6. 1981 (ABLEG Nr. L 154/26). - Verfahren: Die Durchschnittswert werden von der EG-Kommission für alle Mitgliedstaaten (zunächst außer Griechenland) für je zwei Wochen festgesetzt. Das Verfahren wird nur auf Antrag des Importeurs angewendet; der Antrag gilt für ein Kalenderjahr. Wechsel vom "Normal"-Zollwertfeststellungs- zum vereinfachten Verfahren während eines Kalenderjahres ist zulässig. Wechsel vom vereinfachten zum normalen Verfahren führt zum befristeten Ausschluß vom vereinfachten Verfahren.
II. Handels-/Steuerrecht: Vgl. Durchschnittsbewertung.

 

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