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mehrere Dienstverhältnisse

bei mehreren Arbeitgebern eingegangene Dienstverhältnisse, insbes. nebenberufliche abhängige Tätigkeit eines Arbeitnehmers (mehrere Arbeitsverhältnisse). 1. Lohnsteuer: Bezieht ein Arbeitnehmer aus m. D. Arbeitslohn, wird die anfallende Lohnsteuer aus jedem Dienstverhältnis unter Vorlage einer jeweils gesonderten Lohnsteuerkarte zunächst getrennt berechnet: der Inhalt der Lohnsteuerkarte ist zu berücksichtigen. Auf der ersten Lohnsteuerkarte ist die sich nach den individuellen Verhältnissen des Arbeitnehmers ergebende Steuerklasse (Lohnsteuerklassen) bescheinigt, auf jeder weiteren Lohnsteuerklasse die Steuerklasse VI. Der Arbeitnehmer kann wählen, auf welcher Lohnsteuerkarte erhöhte Werbungskosten und erhöhte Sonderausgaben eingetragen werden. - Bezieht der Steuerpflichtige aus m. D. Arbeitslohn, ist seit 1990 in jedem Fall eine Einkommensteuer-Veranlagung durchzuführen. - Bei Zahlung aus gleichen öffentlichen Kassen bedarf es keiner zweiten Lohnsteuerkarte. - 2. Sozialversicherung: Vgl. Mehrfachbeschäftigte.

 

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