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Grad der Behinderung (GdB)

1. Begriff des Schwerbehindertenrechts, der das Ausmaß der Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung angibt, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Auf die Ursache der Funktionsbeeinträchtigung (= Behinderung) kommt es nicht an. Regelwidrig ist der Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. - Der Begriff GdB hat 1986 im Schwerbehindertenrecht den bis dahin auch hier benutzten Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) abgelöst, um zu verdeutlichen, daß es im Schwerbehindertenrecht nicht auf das Ausmaß der Erwerbsfähigkeit ankommt. - 2. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als GdB, nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen ist die Gesamtauswirkung maßgeblich (§ 3 I, II SchwbG), wobei jedoch keine bloße Addition der einzelnen GdB für die einzelnen Funktionsstörungen erfolgt. - 3. Festsetzung des GdB entsprechend den für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festgelegten Maßstäben des BVGrad der Behinderung (GdB) Festsetzung erfolgt auf Antrag durch das Versorgungsamt (Landesversorgungsamt).

 

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