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Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)

steuerliche Vergünstigungen (sog. Berlinpräferenz) mit dem Ziel, die Berliner Wirtschaftsstruktur politisch zu stabilisieren und ihre Fortentwicklung zu gewährleisten. - Gesetzliche Grundlage: Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft (Berlinförderungsgesetz, BerlinFG) i. d. Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) vom 2. 2. 1990 (BGBl I 173), geändert durch Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerungsgesetz vom 21. 12. 1993 (BGBl I S. 2310).
I. Umsatzsteuervergünstigungen: Die umsatzsteuerliche Förderung besteht im Kern darin, daß für bestimmte Umsätze Berliner Unternehmer an westdeutsche Unternehmer sowohl für den Leistenden (sog. Herstellerpräferenz) als auch für den Leistungsempfänger (sog. Abnehmerpräferenz) sowie für Unternehmer mit geringen Umsätzen (sog. Kleinunternehmerpräferenz) Umsatzsteuerkürzungsbeträge gewährt werden. Durch das Steueränderungsgesetz 1991 wurden die Umsatzsteuervergünstigungen des BerlinFG bis zum 31. 12. 1993 vollständig abgebaut. - 1. Herstellerpräferenz: a) Begünstigt sind: (1) Lieferungen von Gegenständen, auch als Teile einer Werklieferung, (2) Werkleistungen, (3) Vermietung und Verpachtung von Gegenständen, (4) Überlassung von Filmen zur Auswertung, (5) bestimmte sonstige Leistungen an bzw. für westdeutsche Unternehmer. - b) Umfang der Begünstigung: 6 v. H. des Entgelts im Falle (4), 10 v. H. im Falle (5), im übrigen abhängig von der Wertschöpfungsquote zwischen 2% und 10% des Entgelts, bei Werklieferungen und -leistungen von nicht in Berlin hergestellten Gegenständen max. 2%. - c) Wertschöpfungsquote: Verhältnis der Berliner Wertschöpfung zum wirtschaftlichen Umsatz. Berliner Wertschöpfung ist die Summe aus Berliner Gewinnen, Arbeitslöhnen, Zukunftssicherungsleistungen, Zinsen, Abschreibungen, Erhaltungsaufwendungen und Vorleistungen (vgl. §§ 6 a, 6 b, 6 c BerlinFG). - d) Herstellung in Berlin: Jede Be- oder Verarbeitung des Gegenstandes in Berlin (West), durch die ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit entsteht, ggf. muß die Berliner Wertschöpfungsquote mindestens 10 v. H. betragen. Die Kürzungssätze wurden in dem Zeitraum 1. 1. 1992 bis 1. 1. 1994 stufenweise abgebaut. - 2. Abnehmerpräferenz: Für Erwerbe nach dem 30. 6. 1991 ersatzlos weggefallen. - 3. Kleinunternehmerpräferenz: Zum 1. 1. 1992 ersatzlos aufgehoben. - 4. Belegnachweis, der durch eine Ursprungsbescheinigung zu führen war, ist ersatzlos aufgehoben worden. - 5. Kürzungsverfahren: Die Kürzungsbeträge sind mit der für einen Voranmeldungs- oder Besteuerungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer zu verrechnen. Rückzahlung der Kürzungsbeträge bei Entgeltminderung.
II. Einkommen- und Ertragsteuervergünstigungen: 1. Die ertragsteuerlichen Vergütungen des BerlinFG wurden beginnend ab dem 1.7.1991 durch das Steueränderungsgesetz 1991 abgebaut. Ab 1.7.1991 wird Berlin (West) in die für die neuen Bundesländer vorgenommenen Förderungen des JunZulG und des FörderGG einbezogen. - 2. Für natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin (West) ermäßigten sich Einkommensteuer und Lohnsteuer für Einkünfte aus Berlin (West) für 1990 um 30% (1991 27%; 1992 18%; 1993 12%; 1994 6%). Die Ermäßigung wurde u. U. durch die Arbeitnehmerzulage (vgl. IV) abgegolten. - 3. Für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Geschäftsleitung und Sitz ausschließlich in Berlin (West) ermäßigte sich die tarifliche Körperschaftsteuer für Einkünfte aus Berlin (West) für 1990 um 22,5%, in bestimmten Fällen um 10% (1991 20% bzw. 9%; 1992 13,5% bzw. 6%; 1993 9% bzw. 4%; 1994 4,5% bzw. 2%). - 4. Besondere Vergünstigungen: Unter besonderen Voraussetzungen a) erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie Wohngebäude und Eigentumswohnungen, die bis zum 1. 7. 1991 angeschafft wurden oder mit deren Herstellung bis zu diesem Termin begonnen wurde; b) bis einschließlich 1991 Steuerermäßigung bei Darlehensgewährungen (Berlin-Darlehen).
III. Investitionszulage: Zum Auslaufen der Regelungen vgl. II. 1. Begünstigte Personen: Einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Personen, die begünstigte Investitionen vornehmen. - 2. Begünstigter Vorgang: Bei Beginn der Investition bis zum 1. 7. 1991 a) Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines Betriebs in Berlin (West) gehören und mindestens drei Jahre in einem solchen verbleiben; b) Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie Ausbauten, Erweiterungen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten daran, wenn die Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen des Betriebs in Berlin (West) gehören. - 3. Höhe: 7,5 bis 15 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. - 4. Verfahren: Gewährung durch das zuständige Finanzamt auf Antrag, der innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen ist. - 5. Ertragsteuerliche Behandlung: Die Investitionszulage gehört nicht zum Einkommen i. S. des EStG und mindert auch nicht die steuerlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten.
IV. Arbeitnehmerzulage, zahlbar bis einschließlich 1994. 1. Begünstigter Personenkreis: Arbeitnehmer, die Arbeitslohn für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogen oder Lohnersatzleistungen erhielten. - 2. Bemessungsgrundlage: I. d. R. der in einem Lohnabrechnungszeitraum bezogene Arbeitslohn. - 3. Höhe der Zulage: in 1994 2% des Bruttoarbeitslohns zzgl. 9,90 DM monatlich für jedes Kind, das steuerlich beim Arbeitnehmer berücksichtigt wird. - 4. Auszahlung und Finanzierung: Die Zulage war bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungszeiträumen mit dem Arbeitslohn auszuzahlen, vom Arbeitgeber der einbehaltenen Lohnsteuer zu entnehmen und in der folgenden Lohnsteueranmeldung von dem an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuerbetrag abzusetzen. - 5. Kontenführung: Die Zulage war bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto oder in entsprechenden Aufzeichnungen einzutragen sowie in steuerlichen Bescheinigungen und Lohnabrechnungen zu vermerken. Die Zulage galt nicht als steuerpflichtige Einnahme i. S. des EStG.

 

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