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Berlin-Darlehen

bis einschließlich 1991 steuerbegünstigte Kapitalanlageform. a) Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen: Ermäßigung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 12% des hingegebenen Darlehens (§ 16 Berlinförderungsgesetz); vgl. auch Förderung der Wirtschaft von Berlin (West). Steuerbegünstigt bei Darlehenshingabe bis zum 31. 12. 1991. b) Darlehen zur Finanzierung von Baumaßnahmen (Bau, Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden): Ermäßigung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20% des hingegebenen Darlehens (§ 17 Berlinförderungsgesetz). Steuerbegünstigt bei Darlehenshingabe bis zum 30. 6. 1991.

 

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