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Aufmerksamkeit

I. Psychologie: 1. Allgemein: Tatbestand, von grundlegender Bedeutung u. a. für die Arbeitsleistung und das Käuferverhalten, über dessen Beschreibung und Erklärung in der Psychologie noch Meinungsverschiedenheiten bestehen. Aufmerksamkeit bedeutet, die psychischen Funktionen (Wahrnehmung, Gedächtnis, Denken) für ein bestimmtes Ziel in einem mehr als durchschnittlichen Ausmaß einzusetzen. - Man unterscheidet Aufmerksamkeitstypen, z. B. Menschen mit fixierender, fluktuierender, stabiler, labiler Aufmerksamkeit (Typenpsychologie). - 2. Marketing/Werbung: Fähigkeit des Organismus zur selektiven Aktivitätserhöhung (Aktivierung). - Interdependente Funktionen der A.: a) Auswahl derjenigen Umweltreize, die intern weiterverarbeitet werden sollen (Selektions- oder Kapazitätsfunktion); b) Erhöhung der zu ihrer Verarbeitung benötigten psychischen Energie (Intensitätsfunktion). - Wirkungszusammenhänge: Alle Reize werden zuerst automatisch und unbewußt analysiert. Stimuli mit einer geringen physikalischen, emotionalen oder kognitiven Bedeutung werden nach der automatischen Auswertung augenblicklich wieder vergessen; auf Stimuli mit einer starken physikalischen, emotionalen oder kognitiven Bedeutung erfolgt eine kognitiv kontrollierte Auswertung. Diese Analyse ist kapazitätsbeschränkt, d. h. üblicherweise kann nur ein Stimulus bearbeitet werden. Während der kontrollierten Auswertung bleibt die Fähigkeit zur automatischen Analyse aller ankommenden Umweltreize erhalten, so daß beim Auftreten signifikanter Reize die Aufmerksamkeit entsprechend umgeschaltet werden kann.
II. Steuerrecht: 1. Lohnsteuer: Sachzuwendungen von geringem Wert, die als Aufmerksamkeit gegeben werden, z. B. Blumen oder Pralinen, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die sog. Nichtbeanstandungsgrenze für Aufmerksamkeit beträgt 30 DM; bei höheren Zuwendungen muß geprüft werden, ob es sich um eine bloße Aufmerksamkeit oder um ein steuerpflichtiges Geschenk handelt. - Vgl. auch Annehmlichkeit. - 2. Umsatzsteuer: Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses, für die der Empfänger (Arbeitnehmer) kein besonders berechnetes Entgelt aufwendet, sofern diese Leistung ohne rechtliche Verpflichtung gewährt wird und nach ihrem Wert im Verhältnis zum Gesamtlohn des Arbeitnehmers nicht ins Gewicht fällt (z. B. Betriebskindergärten, betriebsärztliche Versorgung). Aufmerksamkeit sind nicht umsatzsteuerbar. - Nicht der Lohnsteuer unterliegende Leistungen, (Annehmlichkeit) oder solche innerhalb lohnsteuerlicher Freibeträge oder Freigrenzen sind nichtumsatzsteuerbare Aufmerksamkeit

 

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