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Annehmlichkeit

Begriff der Rechtsprechung und Finanzverwaltung für eine Aufwendung, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht oder im betrieblichen Interesse für den Arbeitnehmer erbringt. Die jüngere BFH-Rechtsprechung hat sich vom Begriff der Annehmlichkeit gelöst und stützt sich bei der Untersuchung, ob Arbeitslohn vorliegt, auf gesetzliche Tatbestandsmerkmale. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt dann nicht vor, wenn die Zuwendung des Arbeitgebers ganz überwiegend im betrieblichen Interesse, d. h. nicht mit dem Ziel der Entlohnung, erbracht wird. Im Einzelfall bleibt die Abgrenzung schwierig. Kein Arbeitslohn sind insbes. die Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, z. B. die Gestellung von Berufskleidung, Duschräumen und Betriebskindergärten. - Vgl. auch Aufmerksamkeit II 1. - Umsatzsteuerrechtliche Behandlung: vgl. Aufmerksamkeit II 2.

 

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