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Berufskleidung

Arbeitskleidung. 1. Die vom Arbeitnehmer gestellte zweckmäßige, aber nicht auf einen bestimmten Beruf abgestellte Arbeitskleidung: Berufskleidung kann steuerlich nicht geltend gemacht werden, auch nicht über Sonderausgaben. - 2. Die vom Arbeitnehmer beschaffte und als "typische Berufskleidung" anerkannte Arbeitskleidung (z. Berufskleidung von Richtern, Ärzten, Krankenschwestern): Diese Kosten sind bei der Einkommen- und Lohnsteuer als Werbungskosten abzugsfähig. - 3. Vom Betrieb für Zwecke der Repräsentation bzw. der Werbung unentgeltlich überlassene (häufig uniformierte) Arbeitskleidung: Diese Berufskleidung gehört nach den Bestimmungen des Lohn- und Sozialversicherungsrechts zu den Sachbezügen und ist demgemäß bei Berechnung von Lohnsätzen bzw. Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen. - 4. Vom Betrieb gestellte bzw. von ihm bezahlte Arbeitsschutzkleidung (flammensichere Asbestanzüge, säurefeste oder wasserdichte Schürzen, Stiefel, Handschuhe, Kittel von Kaminkehrern etc.): Für die Arbeitnehmer ist die erhaltene Kleidung steuerfrei. Der Betrieb kann die angefallenen Ausgaben als Betriebsausgaben geltend machen.

 

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