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Reiseveranstalter

Kaufmann, der touristische Dienstleistungen (Tourismus) verschiedener Betriebe des Reiseverkehrs und Fremdenverkehrs aufeinander abstimmt und zu Pauschalreisen als eigenen Leistungen so zusammenfaßt, daß er am Reisemarkt jeweils eine größere Anzahl gleichartiger Reisen zu einem grundsätzlich einheitlichen Pauschalpreis anbieten kann. Nach dem Gesetz der Massenproduktion kann dieser Preis grundsätzlich niedriger sein als die Summe der Einzelpreise der Reisebestandteile einer entsprechenden Individualreise. - Rechtliche Regelung der Beziehungen zwischen Reiseveranstalter in der Bundesrep. D. und ihren Kunden in §§ 651 a ff. BGB. - Umsatzsteuerliche Behandlung (§ 25 UStG): Die von einem Reiseveranstalter im eigenen Namen erbrachten Leistungen sind grundsätzlich einheitliche sonstige Leistungen (Lieferungen und (sonstige) Leistungen); sie sind i. d. Reiseveranstalter umsatzsteuerbefreit, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden; im übrigen unterliegt i. d. Reiseveranstalter lediglich die Wertschöpfung des Reiseveranstalter der Umsatzsteuer (sog. Margenbesteuerung); steuerpflichtig sind also nur die sog. Regieleistungen bei Reisen innerhalb der EG. Dementsprechend Verbot des Abzugs der auf den Vorleistungen lastenden Vorsteuern. Besondere Rechnungslegungs- und Aufzeichnungspflichten für Reiseveranstalter

 

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