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Vorauszahlung

I. Versicherungswesen: 1. Begriff: Form der Darlehensgewährung durch den Versicherer gegen Zins. Auch als Policendarlehen und Beleihung eigener Versicherungsscheine bezeichnet. - 2. Voraussetzungen: Rückkaufsfähige Lebensversicherung (Rückkauf von Versicherungen) oder Unfallversicherung. - 3. Höhe der Vorauszahlung ist vom Deckungskapital abhängig und oft auf einen Prozentsatz, z. B. 95% des Deckungskapitals (Rückkaufswert) begrenzt. - 4. Angebracht vor allem bei vorübergehender Geldschwierigkeit. Vorauszahlung mindert den Wert der Versicherung und gefährdet den Versorgungszweck, sollte deshalb nur Behelfsmittel sein.
II. Steuerrecht: Zahlung, die der Steuerpflichtige vor der Steuerfestsetzung auf die voraussichtliche Steuerschuld leistet. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 I AO). - 1. Einkommensteuer-Vorauszahlung am 10. 3., 10. 6., 10. 9., und 10. 12. eines Jahres in Höhe von jeweils einem Viertel der voraussichtlichen Jahressteuer, festgesetzt durch Vorauszahlungsbescheid. Sie bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Abzug der Steuerabzugsbeträge und der anrechenbaren Körperschaftsteuer bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Vorauszahlung können an die Einkommensteuer angepaßt werden, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 37 EStG). - 2. Körperschaftsteuer-Vorauszahlung grundsätzlich nach gleicher Regelung. Bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr sind die Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer während des Wirtschaftsjahres zu entrichten, das im Veranlagungszeitraum endet (§ 49 III KStG). - 3. Gewerbesteuer-Vorauszahlung am 15. 2., 15. 5., 15. 8., und 15. 11. nach dem letzten Steuerbescheid zu entrichten. Auch hier Anpassung bei Änderung des Gewerbeertrags oder -kapitals möglich (§ 19 GewStG). - 4. Vermögensteuer-Vorauszahlung am 10. 2., 10. 5., 10. 8., und 10. 11., bei einer Jahressteuer von nicht mehr als 500 DM in einem Betrag am 10.11., solange die Jahressteuerschuld noch nicht bekanntgegeben ist (§ 21 VStG). - Zur Reform vgl. Vermögensteuer I a. - 5. Umsatzsteuer-Vorauszahlung aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung i. d. R. am 10. jeden Monats oder bei Vierteljahreszahlern am 10. des auf das abgelaufene Quartal folgenden Monats zu entrichten (§ 18 UStG).

 

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