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Familienlastenausgleich

1. Begriff: a) Familienlastenausgleich i. e. S.: Direkte staatliche Transfers an Familien mit Kindern (Kindergeld); häufig werden alle übrigen staatlichen Maßnahmen (z. B. Preis- und Tarifvorteile bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Schulgeldfreiheit) zur finanziellen Entlastung von Familien und die spezielle familienfreundliche Gestaltung der Einkommensteuer (Splitting-Verfahren, Kinderfreibeträge) miteinbezogen. - b) Familienlastenausgleich i. w. S.: Im Ausland vorkommende familienbezogene Lohn- und betriebliche Sozialleistungen. - 2. Ziele: Schutz der Institution Familie, Entgelt der gesellschaftlichen Bedeutung der Kinder, einkommensunabhängige Entwicklungschancen für Kinder, bevölkerungspolitische Ziele und im Rahmen der Steuergesetze Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Leistungsfähigkeitsprinzip). - 3. Weiterentwicklung: Ziel der Weiterentwicklung des Familienlastenausgleich zu einem Familienleistungsausgleich ist eine deutliche Verbesserung der Leistungen für Familien mit Kindern. Dazu zählen Anhebung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes sowie Leistungen im Rahmen der Wohnungsförderung. - Vgl. auch Krankenversicherung 1 a), Sicherung der Familie und von Kindern 1.

 

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