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Kollektivlebensversicherung

dadurch gekennzeichnet, daß in ihrem Rahmen für Personen aus einem fest umschriebenen Personenkreis, der bestimmte gemeinsame Merkmale aufweist, Versicherungsverhältnisse abgeschlossen und geführt werden. Es liegt eine zweigliedrige Vertragsbeziehung zugrunde: Zum einen regelt ein Kollektivrahmenvertrag (zwischen einem Lebensversicherungsunternehmen und einem Vertragspartner) die Abgrenzung des Personenkreises, die Art der Beitragszahlung (z. B. Sammelinkasso, Lastschriftverfahren) und die verwaltungstechnische Abwicklung. Innerhalb des Rahmenvertrages werden dann die einzelnen Lebensversicherungsverträge abgeschlossen. - Als Ausnahme vom generellen Begünstigungsverbot bei der Lebensversicherung ermöglicht das Vorhandensein eines Kollektivlebensversicherungsvertrages die Gewährung von Vorteilen wie z. B. Einräumung von Rabatten oder eine vereinfachte Risikoprüfung bei Antragstellung. Unter Umständen ist auch eine abweichende Prämienkalkulation möglich. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen gibt Hinweise für die Kollektivlebensversicherung heraus, um einer Umgehung des Begünstigungsverbotes vorzubeugen. Danach sind wesentliche Merkmale eines Kollektivlebensversicherungsvertrages: Eine genügend große (mindestens 10 Versicherte, u.U. mindestens 100 Versicherte) und homogene Personengruppe, gewisse Konformität bei der Festlegung der Versicherungsleistungen, Mindestversicherungssummen und -prämien sowie eine vereinfachte Abwicklung (Sammelinkasso, Lastschriftverfahren, Sammelversicherungsschein) der einzelnen Versicherungsverhältnisse. - Kollektivlebensversicherung werden typischerweise abgeschlossen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherung, Rückdeckungsversicherung); Vertragspartner des Rahmenvertrages ist hier der Arbeitgeber oder eine Einrichtung des Arbeitgebers. Kollektivlebensversicherung findet man ebenso bei der Versicherung von Mitgliedern von Vereinen (Vereinssterbegeld-Versicherung) und Berufsverbänden, bei Restkreditversicherungen, sowie bei Bausparkollektivlebensversicherungen (Bausparen, Lebensversicherung). - Der Begriff der Kollektivlebensversicherung wurde 1994 als Folge der Deregulierung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen eingeführt. Dieser Begriff ersetzt die bis dahin verwendeten Vertragsformen (Sammelversicherungen, (Firmen-) Gruppenversicherungen, Verbands- und Vereins-Gruppenversicherungen), für die es teilweise sehr detaillierte Vorschriften gab. Die Kollektivverträge des älteren Typus können jedoch auch über 1994 hinaus fortgeführt werden.

 

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