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Damnum

Darlehensabgeld. 1. Begriff: Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag eines Darlehens oder einer Forderung (Rückzahlungsbetrag) und dem tatsächlich an den Darlehensnehmer gezahlten Betrag (Verfügungsbetrag). Häufig im Hypothekenverkehr (bei Wechseln: Diskont). Höhe des Damnum abhängig von der Lage des Kapitalmarkts, der Höhe des Nominalzinses und dem Rang der Hypothek. - 2. Buchung: Das Damnum bei aufgenommenem Darlehen darf in der Handelsbilanz zusammen mit einem evtl. Agio unter den Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden und ist dann während der Laufzeit des Darlehens planmäßig abzuschreiben (vgl. § 250 III HGB), z. B. Geldkonto 196.000 und Rechnungsabgrenzung 4.000 an Hypothekenkonto 200.000, gesonderter Ausweis oder Angabe im Anhang erforderlich (§ 268 VI HGB). - 3. Steuerliche Behandlung: a) Damnum im außerbetrieblichen Bereich ist beim Darlehensnehmer unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Darlehensaufnahme sofort als Werbungskosten abziehbar. Beim Darlehensgeber gehört das Damnum als Einnahme zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. b) Damnum im betrieblichen Bereich ist als Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren (Rechnungsabgrenzung) und entsprechend der Laufzeit des Darlehens gewinnmindernd oder -erhöhend aufzulösen.

 

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