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Gleichstellung

Begriff des Schwerbehindertengesetzes: Behinderte, deren Grad der Behinderung (GdB) (früher: Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE) nach dem SchwbG weniger als 50%, aber wenigstens 30% beträgt. Diese sollen auf Antrag einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§ 2 I SchwbG i. d. F. vom 26. 8. 1986, BGBl I 1421) m. spät. Änd. Auf Gleichgestellte ist das SchwbG mit Ausnahme der Vorschriften über den Zusatzurlaub (§ 47 SchwbG) und über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Nahverkehr (§§ 59-67 SchwbG) anzuwenden. - Zuständig für die Gleichstellung ist das Arbeitsamt (§ 33 I Nr. 5 SchwbG).

 

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