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Arbeitsplatzgestaltung

I. Begriff: Gestaltung des Arbeitsplatzes; umfaßt: (1) Anlage des Arbeitsplatzes, um die zweckmäßigste Zusammenarbeit mit den vor- und nachgeordneten Plätzen zu gewährleisten; (2) Installation von Transporteinrichtungen, die einen leichten An- und Abtransport des Werkstücks ermöglichen; (3) Ausstattung des Arbeitsplatzes nach arbeitswissenschaftlichen Gesichtspunkten; u. a. Anpassung an die Maße des menschlichen Körpers (anthropometrische A.). - Im Zusammenhang mit der Leistungsbewertung: Vgl. Arbeitsplatzbewertung. - Anordnung der Arbeitsplätze: Vgl. Produktionsprozeßplanung.
II. Betriebsverfassungsrecht: Hinsichtlich der Planung zukünftiger Änderungen von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung hat der Betriebsrat Unterrichtungs- und Beratungsrechte (§ 90 BetrVG). - Stellt der Betriebsrat fest, daß Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet werden, so kann er angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen (§ 91 BetrVG); "korrigierendes" Mitbestimmungsrecht. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.

 

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