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Arbeitsplatzmitbestimmung

1. Mitwirkung einzelner oder mehrerer Arbeitnehmer an Entscheidungen ohne Einschaltung von Repräsentanten wie z. B. Betriebsrat. a) Basisdemokratisches Modell: Willensbildung von unten nach oben über eine mehrstufige Mitbestimmung (Arbeitsplatz, Arbeitsgruppe, Abteilung, Betrieb, Unternehmensführung); partiell im BetrVG: individuelle Mitwirkungs- und Beschwerderechte der Arbeitnehmer (§§ 81-86), Möglichkeit von Abteilungsversammlungen (§ 42 II) und mögliche Errichtung zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungen der Arbeitnehmer bestimmter Beschäftigungsarten oder Arbeitsbereiche (Arbeitsgruppen) durch Tarifvertrag (§ 3 I 1). b) Weitere Varianten von Arbeitsplatzmitbestimmung werden in Projekten zur Humanisierung der Arbeit erprobt und in Formen von Partnerschaft realisiert. - 2. Arbeitsplatzmitbestimmung wird von der Arbeitgeberseite ausschließlich als aktive Beteiligung der Mitarbeiter an Entscheidungen in ihrem unmittelbaren Arbeitsumfeld verstanden; überwiegend als Mittel zur Motivation der Arbeitnehmer und Instrument zur Steigerung der Produktivität und Innovation in Betrieb und Unternehmen.

 

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