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Gläubigeranfechtung

zur Rückgewähr verschobener Vermögensgegenstände führende Befugnis des Gläubigers. Hat die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers geführt oder ist sie aussichtslos, so kann der Gläubiger im Wege der Gläubigeranfechtung Rückgewähr solcher Gegenstände verlangen, die der Schuldner verschoben oder verschenkt hat (Gesetz betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens i. d. F. vom 20. 5. 1898 m. spät. Änd.). - Vgl. auch Anfechtung außerhalb des Konkurses.

 

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