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flexible Altersgrenze

I. Personalwesen: Vgl. Arbeitszeitflexibilisierung, Arbeitszeitmodelle.
II. Beschäftigungspolitik: Vgl. Arbeitszeitpolitik.
III. Gesetzliche Rentenversicherung: Möglichkeit, bereits mit 60 oder 63 Jahren Altersrente zu beziehen, wenn die hierfür geltenden Voraussetzungen im einzelnen erfüllt sind. Kernstück der Rentenreform von 1972. § 41 SGB VI sieht für die nächsten Jahre eine stufenrweise Anhebung der Altersgrenzen vor (vgl. Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. 6. 1996 (BGBl I 1461)).
IV. Betriebliche Altersversorgung: Vgl. Betriebsrentengesetz (BetrAVG) II 6.

 

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