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Flurbereinigung

1. Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz i. d. Flurbereinigung vom 16. 3. 1976 (BGBl I 546) m. spät. Änd. neugeordnet werden. Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftskultur neu zu gestalten. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen. Dabei sind die rechtlichen Verhältnisse zu ordnen (§ 37 FlurbG). Jeder Grundstückseigentümer ist für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden (§ 44 FlurbG). - 2. Baugesetzbuch: Zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung so neugeordnet werden, daß für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen (§§ 45 ff. BauGB).

 

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