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Nebenbetrieb

I. Betriebswirtschaftslehre: Vgl. Produktionsnebenbetrieb.
II. Steuerrecht: Betrieb, der einem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. - 1. Einheitsbewertung: Land- und forstwirtschaftliche Nebenbetrieb gehören als unselbständige Teile zum Wirtschaftswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Nebenbetrieb sind gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten (§§ 42, 46 BewG). (Ertragswert). 2. Einkommensteuer: Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb gehören zu den Einkünftenaus Land- und Forstwirtschaft, wenn der Nebenbetrieb nicht einen selbständigen Gewerbebetrieb darstellt (Abschn. 135 V EStR). Im wesentlichen ist zu unterscheiden zwischen Be- oder Verarbeitungs- und Substanzbetrieben. a) ein Be- oder Verarbeitungsbetrieb ist als Nebenbetrieb anzusehen, wenn die be- oder verarbeiteten Erzeugnisse des Hauptbetriebs überwiegend für den Verkauf bestimmt sind, z. B. Brennereien, Mühlen, Molkereien. b) Substanzbetriebe sind als Nebenbetrieb zu qualifizieren, wenn die gewonnenen Substanzen im landwirtschaftlichen Betrieb Verwendung finden, z. B. Kies-, Ton- und Lehmgruben, Steinbrüche.
III. Arbeitsrecht: Organisatorisch selbständige Betriebe, die unter eigener Leitung auch einen eigenen Betriebszweck verfolgen, jedoch in ihrer Aufgabenstellung meist auf eine Hilfeleistung für einen Hauptbetrieb ausgerichtet sind. Anders als für den Betriebsteil ist für den Nebenbetrieb grundsätzlich ein eigener Betriebsrat zu bilden. Nur wenn der Nebenbetrieb objektiv nicht betriebsratsfähig (vgl. § 1 BetrVG) ist, ist er betriebsverfassungsrechtlich dem Hauptbetrieb zuzuordnen (§ 4 BetrVG).

 

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