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Dividendengarantie

die Gewährleistung einer Mindestdividende an die Aktionäre durch Dritte, z. B. Staat oder Gemeinden. Auch bei den Interessengemeinschaften übernimmt eine AG zuweilen eine Dividendengarantie zugunsten der Aktionäre einer AG, die an der Interessengemeinschaft beteiligt ist. - Dividendengarantie für eigene Aktionäre ist verboten (§ 57 II AktG). - Vgl. auch Aktienzinsen.

 

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