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Prozeßvoraussetzungen

im Zivilprozeß erforderliche Vorbedingungen, damit das Gericht über den geltend gemachten Anspruch sachlich entscheiden kann. - Bei Fehlen einer Prozeßvoraussetzungen wird die Klage als unzulässig abgewiesen; nach Beseitigung des prozessualen Mangels kann der Kläger sie von neuem erheben, ohne daß die Rechtskraft des Urteils entgegenstünde. - Unverzichtbare P.: v. a. Zulässigkeit des Rechtswegs, Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit sowie ordnungsmäßiger gesetzlicher Vertreter. Fehlen der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits werden von Amts wegen geprüft; verzichtbare P.: i. d. R. örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts, Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung, Vereinbarung einer Schiedsklausel (Schiedsgerichtsverfahren) sowie mangelnde Erstattung der Kosten eines früheren, durch Klagerücknahme erledigten Prozesses werden nur auf Rüge des Beklagten beachtet.

 

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