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Prozeßvollmacht

Vollmacht für die Führung eines Prozesses; sie muß i. d. R. (auf Verlangen des Gegners) durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde nachgewiesen werden und ermächtigt zu allen Prozeßhandlungen, die den Rechtsstreit betreffen (einschl. der Zwangsvollstreckung, der Widerklage und der Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 78-90 ZPO). Nur die Befugnis zum Abschluß eines Prozeßvergleichs und zur Abgabe der Verzichts- oder Anerkenntniserklärung kann von der Partei ausgeschlossen werden. - Die Prozeßvollmacht endet durch jederzeit zulässigen Widerruf (bei Anwaltszwang gegenüber Gericht und Gegner aber erst mit Bestellung eines anderen Anwalts), nicht jedoch durch Tod der vertretenen Partei (§ 246 ZPO). - Eine Sonderform der Prozeßvollmacht ist die Terminvollmacht, die nur zur Wahrnehmung eines oder mehrerer Verhandlungstermine erteilt wird. Im übrigen entspricht der Umfang der Bevollmächtigung der P., der Terminbevollmächtigte kann deshalb z. B. im Verhandlungstermin einen Prozeßvergleich abschließen, wenn die Partei nicht die Vollmacht entsprechend beschränkt hat. - Vgl. auch Prozeßbevollmächtigter.

 

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