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Genossenschaftsorgane

gesetzlich vorgeschriebene Organe der Genossenschaft. - 1. Vorstand (V): Mindestens zwei Personen, die Mitglieder der Genossenschaft sein müssen und von der Generalversammlung (GV) gewählt werden, wenn nicht die Satzung eine andere Art der Bestellung vorschreibt (regelmäßig Wahl durch den AR). Vorstandsmitglieder können haupt- und ehrenamtlich tätig sein. - Aufgaben: Eigenverantwortliche Leitung der Genossenschaft durch Vertretung nach außen und Geschäftsführung nach innen, wobei der V die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden hat. Der V haftet solidarisch für Schäden, die durch Pflichtverletzung entstehen; dabei haften ehrenamtliche Vorstandsmitglieder nur für die Sorgfalt "wie in eigenen Angelegenheiten". - 2. Aufsichtsrat (AR): Mindestens drei Personen, die Mitglieder der Genossenschaft sein müssen und nicht gleichzeitig dem V angehören dürfen. AR wird von der GV gewählt. - Aufgaben: Überwachung der Geschäftsführung des V; Durchführung von Kontrollen und Revisionen; Berichterstattung in der GV; Übernahme weiterer Obliegenheiten, wenn dies statutarisch bestimmt wird. Sorgfaltspflicht und Haftung analog zum V. - 3. Generalversammlung: Oberstes Willensbildungsorgan der Genossenschaft. Stimmrecht nach Köpfen. - Entscheidungsbefugnis: Änderungen der Satzung; Genehmigung des Jahresabschlusses und der Verteilung von Gewinn und Verlust; Amtsenthebungen von Mitgliedern des V und des AR; Entlastung von V und AR in der GV; Festsetzung von Kreditbeschränkungen; Bestimmung über Auflösung oder Verschmelzung der Genossenschaft. - 4. Vertreterversammlung: Kann bei mehr als 1500 Mitgliedern und muß bei mehr als 3000 Mitgliedern eingerichtet werden. Gleiche Rechte wie die GV.

 

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