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Sorgfaltspflicht

vielfach aufgrund Gesetz oder Rechtsgeschäft bestehende Verpflichtung zur Wahrung der Interessen anderer. - 1. Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers: Diese umfaßt alle Vorkehrungen zum Schutze von Leben und Gesundheit seiner Arbeitnehmer, bei der Regelung seines Geschäftsbetriebs, z. B. Instandhaltung der Geschäftsräume und Unfallverhütung. - Vgl. auch Fürsorgepflicht (des Arbeitgebers), Arbeitsschutz. - 2. Sorgfaltspflicht des Handelsvertreters, des Handelsmaklers etc.: Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (§§ 86 III, 347 I HGB). Sie umfaßt gewisse Grundregeln für jeden Kaufmann; im Einzelfall kommt es darauf an, wie ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann des gleichen Geschäftszweiges gehandelt hätte. - Vgl. auch Fahrlässigkeit. - 3. Sorgfaltspflicht bei einer Aktiengesellschaft: Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden; im Streitfalle den Beweis dafür erbringen, sonst sind sie zu Schadensersatz verpflichtet (§§ 93, 116 AktG). - Vgl. auch Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten.

 

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