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Nebenverpflichtungen der Aktionäre

Begriff des Aktienrechts. Außer Einzahlungspflicht bestehen i. a. für Aktionäre keine Nebenverpflichtungen der Aktionäre Ausnahmsweise kann bei Ausgabe vinkulierter Aktien die Satzung ursprünglich (oder später mit Zustimmung der Betroffenen) Aktionären die Verpflichtung auferlegen, wiederkehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen zu erbringen (z. B. Lieferung von Rüben bei Rübenzucker-AG); Verpflichtung und Umfang der Leistung müssen in den Aktien und Zwischenscheinen angegeben werden (§§ 55, 180 AktG). - Vergütung für Nebenverpflichtungen der Aktionäre geregelt in § 61 AktG.

 

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