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Genossenschaftsregister

1. Begriff: Zum Nachweis der Rechtsverhältnisse der Genossenschaften gegenüber der Öffentlichkeit bei dem für den Sitz der Genossenschaft zuständigen Amtsgericht geführtes Register. - 2. Eintragungen auf Antrag des Vorstands, nur in Ausnahmefällen von Amts wegen. - 3. Teile: a) Eigentliches Register, einzutragen: wichtigste Teile des Statuts (Satzung II) (Firma, Gegenstand und Haftungsart der Genossenschaft, Nachschußpflicht der Genossen); Namen der Vorstandsmitglieder; Änderungen des Statuts; Auflösung der Genossenschaft etc.; b) Liste der Genossen (Genossenliste), einzutragen: Eintritt und Austritt der Mitglieder.

 

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