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Scheckfähigkeit

Fähigkeit, rechtswirksam als Aussteller oder Indossant einen Scheck zu begeben (aktive Sch.) oder Bezogener eines Schecks sein zu können (passive Scheckfähigkeit). Aktive Scheckfähigkeit besitzt jede geschäftsfähige Person (Geschäftsfähigkeit), die passive Scheckfähigkeit haben alle Personen. Schecks sollen aber nur auf Banken (Art. 3, 54 ScheckG) gezogen werden.

 

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