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passive Scheckfähigkeit

Fähigkeit, Bezogener eines Schecks zu sein. passive Scheckfähigkeit Sch. haben nur öffentliche und private Geld- und Kreditinstitute; doch wird die Gültigkeit der Urkunde als Scheck durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift nicht berührt (Art. 3, 54 ScheckG).

 

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