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Rektaklausel

negative Orderklausel, "nicht an Order", durch die der Aussteller die Indossierung von Wechseln und Namensschecks untersagen kann. Damit werden diese Papiere zu Rektapapieren, deren Übertragung nur durch gewöhnliche Forderungsabtretung möglich ist (Art. 11 WG, Art. 14 ScheckG). - Bei Namensaktien kann die Indossierung nicht durch Rektaklausel untersagt, aber durch Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden (sog. vinkulierte Aktien). - Gegensatz: Orderklausel.

 

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