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Börsengeschäfte

1. Begriff: Die an einer Börse, meist mit bestimmten Mindestmengen bzw. Mindestbeträgen teils für eigene Rechnung (Eigenhandel), zum überragenden Teil aber für Rechnung anderer (Kommissionsgeschäft) getätigten Abschlüsse, i. d. R. durch Vermittlung der Kursmakler. Über jedes, zunächst mündlich abgeschlossenes, Geschäft wird eine Schlußnote ausgestellt. Preis entweder durch die Kontrahenten vereinbart oder durch Kursmakler ermittelt. - 2. Arten (nach dem Zeitpunkt der Erfüllung): a) Promptgeschäfte, bei denen die Erfüllung am gleichen oder an einem der nächsten Tage vorzunehmen ist: (1) im Warenhandel als Effektivgeschäft oder Loco-Geschäft; (2) im Effektenhandel als Kassageschäft. - b) Termingeschäfte, bei denen die Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann: (1) zu feststehendem Termin oder (2) zu einem von den Kontrahenten zu vereinbarenden Termin: Medio-, Ultimo- und Lieferungsgeschäft. Prolongation der Abwicklung ist möglich. - Beim Vorbehalt des Wahlrechts zu liefern oder gegen Leistung einer Prämie vom Geschäft zurückzutreten: Prämiengeschäft in der Form des Stellagegeschäfts (Prämiengeschäft III 3) oder des Nochgeschäfts.

 

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