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Eigenhandel

1. Begriff: Wertpapiergeschäfte der Kreditinstitute auf eigene Rechnung. Als Eigenhändler tritt z. B. die Bank bei Kundenaufträgen in amtlich nicht notierten Wertpapieren beim An- und Verkauf über den Schalter und bei Börsengeschäften für eigene Rechnung auf. - Gegensatz: Kommissionsgeschäfte. - 2. Umsatzsteuerliche Behandlung: Eigenhändler führen umsatzsteuerbare Lieferungen und (sonstige) Leistungen aus. Der Eigenhändler handelt im eigenen Namen für eigene Rechnung. Die Tätigkeit einer Bank im Eigenhandel ist allerdings umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 8 UStG); vgl. auch Bankumsätze.

 

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