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Verwaltungsvermögen

der Teil des Vermögens der öffentlichen Hand, der die Grundlage für den Dienstbetrieb der Verwaltung bildet, z. B. die Dienstgebäude, Schulen, Kasernen, Krankenhäuser, das Dienstmobiliar, die Akten. Das Verwaltungsvermögen unterscheidet sich vom Finanzvermögen dadurch, daß es durch seinen unmittelbaren Gebrauchswert einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll. - Das Verwaltungsvermögen untersteht grundsätzlich dem Privatrecht, jedoch mit gewissen, sich aus der öffentlichen Zweckbestimmung ergebenden Abweichungen (zur Reform vgl. Vermögensteuer I a), z. B. ist es nicht pfändbar und nicht der Vermögensteuer unterworfen.

 

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