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Planfeststellung

verbindliche Festlegung eines Fachplanungsvorhabens am Ende eines Planfeststellungsverfahrens (z. B. Bau einer Bundesfernstraße). Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbes. öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 VwVfG). Der Planfeststellungsbeschluß ist nach Unanfechtbarkeit Grundlage für ein möglicherweise erforderliches Enteignungsverfahren. Der Planfeststellungsbeschluß ist ein Verwaltungsakt und kann unmittelbar mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

 

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