Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Sprecherausschuß

1. Gesetzliche Grundlage: Die Belange der vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes weitgehend ausgenommenen leitenden Angestellten werden durch den Sprecherausschuß der leitenden Angestellten vertreten gem. dem Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschußgesetz - SprAuG) vom 20. 12. 1988 (BGBl I 2312, 2316). Der Sprecherausschuß ist eine eigene, neben dem Betriebsrat bestehende Arbeitnehmervertretung. - 2. Organisation: Voraussetzung für die Wahl eines Sprecherausschuß ist, daß im Betrieb mindestens zehn leitende Angestellte beschäftigt werden (§ 1 SprAuG). Weiter muß sich die Mehrheit der leitenden Angestellten in einer Abstimmung für die Bildung eines Sprecherausschuß entscheiden (§ 7 II). Die Zahl der Sprecherausschußmitglieder richtet sich nach der Staffel des § 4. Die Geschäftsführung des Sprecherausschuß ist ähnlich wie die des Betriebsrates geregelt (§ 11 ff.) - 3. Mitwirkung: Arbeitgeber und Sprecherausschuß können freiwillig Richtlinien über den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten schriftlich vereinbaren (§ 28 I). Eine unmittelbare und zwingende (normative) Wirkung haben die Richtlinien nur bei einer entsprechenden Vereinbarung (§ 28 II Sprecherausschuß 1). Der Sprecherausschuß hat keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte, sondern nur Mitwirkungsrechte, insbes. Unterrichtungs-, Anhörungs- und Beratungsrechte im Hinblick auf allgemeine Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze (§ 30), bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 31) sowie in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 32). Eine ohne Anhörung des Sprecherausschuß ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 31 II). - 4. Verhältnis zum Betriebsrat: Es soll ein Konkurrenzverhältnis vermieden werden. Es kann deshalb ein gegenseitiges Teilnahmerecht an den jeweiligen Sitzungen eingeräumt werden. Betriebsrat und Sprecherausschuß sollen einmal im Kalenderjahr eine gemeinsame Sitzung abhalten (§ 2 II). Soweit Betriebsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat rechtliche Interessen der leitenden Angestellten berühren, hat der Arbeitgeber den Sprecherausschuß hierzu rechtzeitig anzuhören (§ 2 I Sprecherausschuß 2). - 5. Streitigkeiten aus dem SprAuG entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlußverfahren (§§ 2 a I Nr. 2 ArbGG). Der Sprecherausschuß ist insoweit beteiligtenfähig (§ 10 ArbGG).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Sprechbörse
Sprecherfunktion

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Gesetz der Massenproduktion | Kuppelproduktion | Probefahrt | Führung | Postlaufakkreditiv
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum