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Rückstellung

I. Begriff: Rückstellung sind nach Handelsrecht Verbindlichkeiten, Verluste oder Aufwendungen, die hinsichtlich ihrer Entstehung oder Höhe ungewiß sind. Durch die Bildung der Rückstellung sollen die später zu leistenden Ausgaben den Perioden ihrer Verursachung zugerechnet werden (Buchung: Aufwandskonto an R.). - Nach der statischen Bilanztheorie sollten nur Rückstellung gebildet werden, denen Ansprüche Dritter zugrunde liegen (sog. Verbindlichkeitenrückstellungen). Bei den dynamischen Bilanzauffassungen geht es bei der Bilanzierung in erster Linie um die Vergleichbarkeit der Periodenergebnisse und damit um Zurechnung der Ausgaben als Aufwand zu denjenigen Perioden, in denen sie wirtschaftlich verursacht wurden. Rückstellung sind danach auch Aufwendungen, denen keine Verpflichtung Dritten gegenüber zugrunde liegt (sog. Aufwandsrückstellungen). - Nachdem früher im Handels- und Steuerrecht nur Verbindlichkeitenrückstellungen zugelassen waren, sind seit der Novellierung des AktG 1965 und insbes. durch das HGB 1985 eine Reihe von Aufwandsrückstellungen vorgesehen (vgl. Tabelle ).
II. Handelsrecht: 1. Passivierungspflicht gem. § 249 I HGB: a) Für alle Verbindlichkeitsrückstellungen. Dazu gehören ungewisse Verbindlichkeiten, d. h. alle rechtlich enstandenen oder wirtschaftlich verursachten Verbindlichkeiten (z. B. Prozeßrückstellung, Garantieverpflichtung, Rückstellung für latente Steuern, aber auch Pensionsrückstellung für die nach dem 31. 12. 1986 zugesagten unmittelbaren Pensionszusagen, für Altverpflichtungen lediglich R.-Wahlrecht) und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (bilanziert wird der Verpflichtungsüberschuß, wenn der Wert der eigenen Leistung den Wert der Gegenleistung übersteigt). b) Für folgende Aufwandsrückstellungen: Aufwendungen für unterlassene Instandhaltung, die in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden, Aufwendungen für unterlassene Abraumbeseitigung, die innerhalb von zwölf Monaten nachgeholt werden, und Aufwendungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (Kulanzgewährleistungen). - 2. Passivierungswahlrecht für folgende Aufwandsrückstellungen: Aufwendungen für unterlassene Instandhaltung, die innerhalb von vier bis zwölf Monaten nachgeholt werden sowie für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind (§ 249 II HGB, als Beispiel seien Großreparaturen genannt). - 3. Passivierungsverbot: Andere Rückstellung dürfen nicht gebildet werden. - 4. Auflösung: Alle Rückstellung sind aufzulösen bei Inanspruchnahme oder Wegfall des Grundes (§ 249 III HGB). - 5. Bewertung und Ausweis: Rückstellung dürfen nur in der Höhe gebildet werden, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist; sie dürfen nur abgezinst werden, soweit die ihnen zugrunde liegende Verbindlichkeit einen Zinsanteil enthält (§ 253 I HGB). Rückstellung sind gesondert zwischen dem Eigenkapital und den Verbindlichkeiten auszuweisen; für Kapitalgesellschaften ist eine Aufgliederung nach Pensions-, Steuer- und sonstigen Rückstellung vorgesehen.
III. Steuerrecht: 1. Steuerbilanz: Da für die Bildung von Rückstellung besondere steuerrechtliche Vorschriften fehlen (abgesehen von § 6 a EStG für Pensionsrückstellungen), gelten auch für das Steuerrecht die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) (GoB; § 5 I EStG). Demnach sind die nach HGB zu bildenden Rückstellung auch steuerrechtlich passivierungspflichtig. R., für die handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht oder -verbot besteht, dürfen in der Steuerbilanz nicht angesetzt werden. Sie dürfen - wie in der Handelsbilanz (vgl. II) - nur in der Höhe gebildet werden, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. - 2. Bewertungsgesetz: Seit dem 1. 1. 1993 sind Rückstellung dem Grunde und der Höhe nach i. d. Rückstellung aus der Steuerbilanz zu übernehmen.

 

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